Pflegewohngeld

Pflegewohngeld ist eine Leistung, die Bewohner von Alten- und Pflegeheimen im Land Nordrhein-Westfalen erhalten können. 
Ziel des Pflegewohngeldes ist es, dass möglichst viele Heimbewohner/innen unabhängig von der Sozialhilfe leben können. Es handelt sich somit nicht um eine Sozialhilfeleistung.

Das Pflegewohngeld dient zur Deckung der Investitionskosten der Einrichtung. Die Investitionskosten sind in jeder Einrichtung unterschiedlich hoch. Pflegewohngeld kann bis zur Höhe der tatsächlichen Investitionskosten des jeweiligen Heimes gewährt werden.

  • Welche allgemeinen Voraussetzungen muss ich erfüllen?

    Sie müssen eine vollstationäre Pflegeeinrichtung bewohnen. Sofern Sie in einer teilstationären Einrichtung oder in einer Behinderteneinrichtung leben, kann kein Pflegewohngeld gezahlt werden. Die Einrichtung muss einen sog. Versorgungsvertrag mit den Pflegekassen und dem Träger der Sozialhilfe abgeschlossen hat. Lassen Sie sich diesbezüglich von der Heimleitung umfassend beraten, bevor Sie den Heimvertrag unterschreiben.

    Sie müssen Leistungen zur vollstationären Pflege von Ihrer Pflegekasse erhalten, also mindestens in die Pflegestufe 1 eingestuft sein.

    Pflegewohngeld wird auf Antrag gewährt. Der Antrag kann von Ihnen oder mit Ihrer Zustimmung von der Pflegeeinrichtung gestellt werden. 
    Das Pflegewohngeld wird aber an die Pflegeeinrichtung gezahlt.

    Die Bearbeitung des Pflegewohngeldantrags erfolgt in der Regel von dem Kreis bzw. der kreisfreien Stadt, in dessen/deren Bereich Sie vor dem Heimeinzug gewohnt haben. Nur wenn Sie Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz erhalten, wird der Antrag auf Pflegewohngeld von den Landschaftsverbänden - Hauptfürsorgestelle - bearbeitet.

    Pflegewohngeld wird nur gewährt, wenn Sie in einer Einrichtung in Nordrhein-Westfalen leben. Darüber hinaus müssen Sie vor dem Heimeinzug im Land Nordrhein-Westfalen gewohnt haben. Sollten Sie vor dem Heimeinzug in einem anderen Bundesland gewohnt haben, muss in dem Ort, in der die Pflegeeinrichtung ihren Sitz hat, ein Verwandter des ersten oder zweiten Grades leben, damit für Sie Pflegewohngeld gezahlt werden kann.

  • Wie wird Pflegewohngeld berechnet?

    Bei der Berechnung werden Ihr Einkommen und gegebenenfalls das Einkommen Ihres Ehegatten und die Leistung der Pflegeversicherung den Kosten für Unterkunft und Verpflegung und den pflegebedingten Aufwendungen des Heimes gegenübergestellt. Von Ihrem Einkommen werden zusätzlich ein Barbetrag zur persönlichen Verfügung von zurzeit 112,32 Euro sowie ein weiterer Selbstbehalt von maximal 50 Euro abgezogen. Bei der Ermittlung des monatlichen Pflegewohngeldes wird der Jahresdurchschnittswert von 30,42 Tagen zugrunde gelegt. Im Einzugs- und Auszugsmonat werden nur die tatsächlichen Anwesenheitstage berücksichtigt.

    Verschiedene Beispielsberechnungen können Sie dieser Übersicht entnehmen.

    Pflegewohngeld wird für einen Zeitraum von zwölf Monaten bewilligt. Nach Ablauf der Frist muss die Verlängerung beantragt werden.

    Eine Neuberechnung des Pflegewohngeldes erfolgt, wenn Sie einer anderen Pflegestufe zugeordnet werden, wenn sich die Pflegesätze oder die Investitionskosten ändern und auf Antrag bei wesentlichen Änderungen der Einkommens- und Vermögensverhältnisse.

  • Wie hoch ist der Vermögensfreibetrag?

    Der Vermögensfreibetrag liegt bei 10.000 Euro für Einzelpersonen und bei 15.000 Euro für Ehepaare.

    Zum Vermögen gehört unter anderem:

    • Sparvermögen
    • Grundbesitz
    • Ansprüche aus Schenkungen und vertraglichen Leistungen (zum Beispiel Wohnrechte)
    • Rückkaufswerte von Lebensversicherungen
    • Bestattungsvorsorgeverträge

    Ob Grundbesitz und Ansprüche aus Schenkungen oder vertraglichen Leistungen einzusetzendes Vermögen darstellen, ist im Einzelfall mit dem Sozialamt zu klären.

    Bestattungsvorsorgeverträge für eine angemessene Bestattung können eventuell im Rahmen einer besonderen Härte als nicht einzusetzendes Vermögen anerkannt werden. Zur Frage der Angemessenheit können Sie beim Sozialamt weitere Auskünfte erhalten.

  • Welche Unterlagen muss ich einreichen?

    • Erklärung zum Pflegewohngeldantrag
       
    • Bescheid (oder Vorbescheid) der Pflegekasse über die Pflegestufe
       
    • Nachweise über das gesamte Einkommen und Vermögen, insbesondere
      • Rentenmitteilungen
      • Sparbücher (sofern vorhanden der letzten 10 Jahre)
      • Kontoauszüge der letzten 3 Monate
      • Policen über Lebens- oder Sterbeversicherungen
      • Nachweis über sonstige Versicherungsbeiträge (zum Beispiel Hausratversicherung)
      • Wohngeldbescheid (falls vorhanden)
      • Bescheid über Grundsicherungsleistungen (falls vorhanden)
      • Nachweis über Kapitalerträge
         
    • Nachweise über Immobilien (Haus, Grundstück oder ähnliches, Rentabilitätsberechnung)
       
    • Bestellungsurkunde als Betreuer (sofern vorhanden) beziehungsweise Vollmacht
       
    • Bei Ehepaaren: Nachweis über Einkommen und Vermögen des Partners und über die Kosten der Unterkunft bzw. Rentabilitätsberechnung
       
    • Schwerbehindertenausweis (sofern vorhanden)
       
    • Verträge oder sonstige Nachweise zur Übertragung von Vermögen/Schenkung in den letzten 10 Jahren
       
    • Verträge zu Leistungen aus Übertragsvertrag (zum Beispiel Wohnrecht, Recht auf Pflege)
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