
Wertstoffsammlungen
Regelungen für Schrotthändler und Sammler Nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes müssen Sammler, Beförderer, Händler und Makler auch von nicht gefährlichen Abfällen ihre berufliche Tätigkeit beim Kreis Minden-Lübbecke (Umweltamt) anzeigen.
Dies betrifft auch gemeinnützige Sammler. Der Kreis überprüft Zuverlässigkeit sowie Fach- und Sachkunde der handelnden Personen. Er kann deren Tätigkeit unter bestimmten Voraussetzungen untersagen oder Auflagen festsetzen.
Daneben muss jede einzelne Sammlung, die im Kreisgebiet durchgeführt werden soll (Schrott, Kleidung, Papier) beim Umweltamt des Kreises angezeigt werden. Dies gilt sowohl für gewerbliche als auch für gemeinnützige Sammlungen. Der Kreis prüft nach Rücksprache mit den betroffenen Gemeinden und dem Abfallentsorgungsbetrieb, ob die Sammlung gegebenenfalls mit Auflagen zu belegen ist oder untersagt werden muss.
Hintergrund hierfür ist, dass Sammlungen den öffentlichen Entsorgungsträgern Abfälle entziehen und dies zu einer Erhöhung der Abfallgebühren für die Allgemeinheit führen kann. Dies soll vermieden werden.
Weiterhin müssen Fahrzeuge, mit denen Sammler und Beförderer Abfälle transportieren, mit Warntafeln ausgerüstet werden (sogenannte A-Schilder).