
Neben Wasser und Luft ist der Boden das dritte bedeutende Umweltmedium. Die Kreise sind in NRW für ihren Zuständigkeitsbereich untere Bodenschutzbehörde.
Auswirkungen von Altlasten
Altlasten können auf unterschiedliche Weise Gefährdungen oder Schäden hervorrufen. Einerseits ist eine Schädigung auf direktem Wege möglich, indem die Schadstoffe unmittelbar mit den Umweltmedien Wasser, Boden, Luft oder den Menschen in Berührung kommen. Andererseits besteht aber auch ein Beziehungsgefüge zwischen den einzelnen Umweltmedien, so dass es zum Beispiel über die Nahrungskette zu wechselseitigen Beeinflussungen kommen kann.
Begriffsbestimmungen nach dem Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG)
- Schädliche Bodenveränderungen:
Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den Einzelnen oder die Allgemeinheit herbeizuführen.
- Altlasten:
Stillgelegte Abfallbeseitigungsanlagen sowie sonstige Grundstücke, auf denen Abfälle behandelt, gelagert oder abgelagert worden sind (Altablagerungen) oder Grundstücke stillgelegter Anlagen und sonstige Grundstücke, auf denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen worden ist (Altstandorte), wenn durch sie schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den Einzelnen oder die Allgemeinheit hervorgerufen werden.
- Altlastverdächtige Flächen:
Altablagerungen und Altstandorte, bei denen der Verdacht schädlicher Bodenveränderungen oder sonstiger Gefahren für den Einzelnen oder die Allgemeinheit besteht. Keine Altlasten, sondern altlastverdächtige Flächen liegen somit vor, wenn sich der Altlastenverdacht noch nicht aufgrund von Untersuchungen bestätigt hat.
Altlastenbearbeitung
Die Altlastenbearbeitung gliedert sich in mehrere Stufen. Dieser Überblick Altlastenbearbeitung fasst die Vorgehensweise im Rahmen der Altlastenbearbeitung zusammen.
Katasterauskünfte
Als untere Bodenschutzbehörde führt der Kreis Minden-Lübbecke ein Kataster über altlastverdächtige Flächen und Altlasten (Altlastenkataster) oder über schädliche Bodenveränderungen und Verdachtsflächen im Kreisgebiet.
- Unsere Empfehlung: Vor dem Kauf eines Grundstücks oder einer Immobilie sollte sich jeder über die Vornutzung und das eventuelle Vorhandensein einer Altlast informieren. Eine Auskunft aus dem Altlastenkataster kann hier Antrag Katasterauskünfte eingeholt werden. Liegen hier keine Informationen über das angefragte Grundstück vor, besteht bei Bedarf auch die Möglichkeit durch entsprechende Bodenuntersuchungen ein Altlastenrisiko auszuschließen.
Sofern der Antragsteller nicht Eigentümer des angefragten Grundstücks ist, ist dem Antrag eine Vollmacht des aktuellen Grundstückseigentümers beizufügen. - Gebühren:
Die Gebühren für eine Altlastenauskunft richten sich nach dem Umfang der vorliegenden Informationen und betragen mindestens 55,00 €. Ist die Erstellung einer Auskunft mit größerem Aufwand und umfangreichen Recherchen verbunden, können die Gebühren im Einzelfall auch deutlich höher ausfallen.
Sanierungsmaßnahmen
Das Bundesbodenschutzgesetz regelt auch die Kernfrage des Altlastenrechts: Wer muss eine notwendige Sanierung zahlen? Hier ist der Kreis der Personen bestimmt, die im Falle des Vorliegens einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast zur Sanierung verpflichtet sind und denen erforderlichenfalls die Durchführung von Maßnahmen per Anordnung auferlegt werden kann. Zum Kreis der Verpflichteten gehören danach unter anderem der Veursacher einer schädlchen Bodenveränderung oder Altlast und sein Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer, der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sowie unter bestimmten Umständen der frühere Grundstückseigentümer. Besteht aufgrund konkreter Anhaltspunkte der hinreichende Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast, kann die zuständige Behörde den oben genannten Personen auch Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung (Detailuntersuchung) aufgeben.
Mitteilungspflichten
Jeder der oben genannten Personen ist gem. § 2 Abs. 1 Landesbodenschutzgesetz NRW verpflichtet, Anhaltspunkte über das Vorliegen einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast dem Kreis Minden-Lübbecke unverzüglich zu melden.
