
Gewerbebetriebe, die Abwasser mit gefährlichen Stoffen in die öffentliche Kanalisation einleiten, benötigen hierfür eine sogenannte Indirekteinleitergenehmigung.
Anforderungen an das Abwasser (z.B. Grenzwerte) werden branchenspezifisch durch verschiedene Anhänge der Abwasserverordnung vorgegeben.
In den Antragsunterlagen ist vom Einleiter darzustellen, welche Abwasserteilströme und -mengen innerhalb des Betriebes anfallen und auf welche Weise sichergestellt wird, dass die Anforderungen an das Abwasser eingehalten werden. Einen Antrag finden Sie hier.
Anforderungen speziell für den Herkunftsbereich "Fahrzeugwäschen/Werkstätten"
Für die Einleitung von Abwasser aus diesem Bereich ergeben sich die Anforderungen aus dem Anhang 49 der Abwasserverordnung.Wesentliche Voraussetzung ist hier der Betrieb einer geeigneten Abscheideranlage. Wird die Funktionsfähigkeit dieser Anlage alle 5 Jahre im Rahmen der Generalinspektion durch eine fachkundige Person bestätigt, gelten die wasserrechtlichen Anforderungen als eingehalten.
Einen weiteren Antragsvordruck speziell für diesen Bereich finden Sie hier.