Wärmepumpen

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Fragen und Antworten zum Thema Wärmepumpen

Sind Wärmepumpen erlaubnispflichtig?

Die Errichtung einer Wärmepumpe (Erdwärmesonden, Erdkollektoren, Spiralsonden, Wasser-Wasserwärmepumpe) bedarf nach § 8 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) zunächst grundsätzlich der wasserrechtlichen Erlaubnis.  

Für Erdsonden, die dem Erdreich Tiefenwärme entziehen, ist eine wasserrechtliche Erlaubnis zu erteilen, da sie in der Regel mindestens eine Grundwasserschicht durchstoßen und ein besonderes Augenmerk auf die Trennung der Grundwasserstockwerke zu legen ist. Die spezialgesetzlichen Regelungen des Bergrechts sind bei einer Tiefe von mehr als 100 m ebenfalls zu berücksichtigen.  

Für Wasser-Wasserwärmepumpen (Entnahme aus einem Förderbrunnen, Einleitung in Schluckbrunnen) ist ebenfalls eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich, da Grundwasser erlaubnispflichtig gefördert, ihm Wärme entzogen und das abgekühlte Wasser wieder erlaubnispflichtig eingeleitet wird.

Auch für die Errichtung von Erdkollektoren ist eine Erlaubnis erforderlich. Entgegen der noch immer kursierenden Meinung, dass diese lediglich anzeigepflichtig seien, ist auch für die Kollektoren die Erlaubnispflicht geboten, um den Grundwasserschutz sicherzustellen.

Was muss bei der Antragstellung beachtet werden?

Das passende Antragsformular kann nebenstehend heruntergeladen werden.   Angaben über die beizufügenden Anlagen können dem Antragsformular entnommen werden.  

Bei der Antragsstellung ist unter anderem auf einen detaillierten Erläuterungsbericht zu achten, der insbesondere Angaben über das verwendete Kältemittel, über die genaue Tiefe der Sonden, über den Abstand zum höchsten Grundwasser und über vorgesehene Sicherungsmaßnahmen (im Regelfall Druckwächter) enthalten muss.

Der Antrag ist in 3facher Ausfertigung vorzulegen.

Wie gestaltet sich das Erlaubnisverfahren, wenn die Wärmepumpe in einem Wasser- oder Heilquellenschutzgebiet errichtet werden soll ?

Wenn sich der Standort der geplanten Wärmepumpe in einem Wasserschutz- oder Heilquellenschutzgebiet befindet, werden der Geologische Dienst in Krefeld sowie der jeweilige Schutzgebietsbetreiber beteiligt. Das Beteiligungsverfahren dauert bei Bohrvorhaben unter 100 m Tiefe ca. 4 – 6 Wochen.

Auf Grundlage der dann eingehenden Stellungnahmen wird entschieden, ob Einwände gegen die Erlaubniserteilung bestehen.

Wie lange dauert in der Regel das Erlaubnisverfahren ?

Sofern die Wärmepumpe außerhalb eines Schutzgebietes errichtet werden soll, erfolgt die Erlaubniserteilung in der Regel innerhalb von 2 bis 6 Wochen. Wenn das Vorhaben in einem Schutzgebiet liegt und die Bohrungen nicht tiefer als 100 m niedergebracht werden, sollten ca. mindestens 4 – 6 Wochen eingeplant werden.

Ein größerer, einzuplanender Zeitaufwand besteht bei Bohrungen, die tiefer als 100 m erfolgen sollen!
Hier wird nicht nur der Geologische Dienst NRW beteiligt – es ist seitens der Unteren Wasserbehörde auch eine bergrechtliche Stellungnahme sowie ein sogenanntes „Einvernehmen“ des „Bundesamtes für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung“ (BASE) einzuholen. Das Bergamt in Arnsberg sowie die „BASE“ erstellen ihre Stellungnahmen bzw. das Einvernehmen unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Geologischen Dienstes.
Somit können sich hier die Bearbeitungszeiten auf ca. 10 – 12 Wochen summieren.

Was kostet eine wasserrechtliche Erlaubnis für eine Wärmepumpe ?

Im Regelfall beträgt die Verwaltungsgebühr 200,-- Euro. In Ausnahmefällen oder bei besonders großen Anlagen (ab 51 kJ/s) werden höhere Gebühren erhoben.