Beschäftigung und Ausbildung
Die Aufnahme einer Beschäftigung für Asylbewerber und Duldungsinhaber ist grundsätzlich erst nach drei Monaten Aufenthalt im Bundesgebiet möglich, kann aber auch dann erst nach vorheriger Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit durch die Ausländerbehörde erlaubt werden. Für bestimmte Beschäftigungen und Ausbildungen ist eine Zustimmung nicht erforderlich.
Voraussetzung für die Zustimmungsanfrage ist eine Arbeitsplatzzusage. Hierfür benötigt die Ausländerbehörde eine vom Arbeitgeber ausgefüllte Stellenbeschreibung. Die Arbeitsgenehmigung bezieht sich immer auf eine konkrete Beschäftigung bei einem bestimmten Arbeitgeber. Ohne die Zustimmung der Agentur für Arbeit kann eine Beschäftigung nicht erlaubt werden. Die Ausländerbehörde ist an die Entscheidung der Bundesagentur für Arbeit gebunden.
Nach vier Jahren ununterbrochen erlaubten, geduldeten oder gestatteten Aufenthaltes ist eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nicht mehr erforderlich. Staatsangehörigen aus den sicheren Herkunftsstaaten Albanien, Bosnien und Herzegowina, Ghana, Kosovo, Mazedonien, ehemalige jugoslawische Republik Montenegro, Senegal und Serbien, die nach dem 31. August 2015 einen Asylantrag gestellt haben, darf während des Asylverfahrens die Ausübung einer Beschäftigung nicht erlaubt werden.
Die Ausübung einer Beschäftigung darf auch nicht erlaubt werden, wenn der/die Ausländer/in sich lediglich in das Bundesgebiet begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen, oder wenn durch Täuschung oder durch falsche Angaben eine Abschiebung verhindert werden soll.
Bei Fragen zur Ausübung einer Beschäftigung oder Ausbildung wenden Sie sich bitte telefonisch an die Hotline der Ausländerbehörde oder per Email an abh@minden-luebbecke.de.
