Ausländische Staatsangehörige
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Einladung von Personen aus dem Ausland (Verpflichtungserklärung)

Für die Einladung von Freunden und Verwandten zu einem Besuchsaufenthalt aus einem visapflichtigen Land in die Bundesrepublik Deutschland ist es in der Regel erforderlich, dass die gastgebende Person eine Verpflichtung gemäß § 68 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) gegenüber der für sie zuständigen Ausländerbehörde abgibt.

Eine Einreise in die Bundesrepublik Deutschland kann zum Beispiel aus den Ländern der Europäischen Union ohne Visum erfolgen. Auch Angehörige bestimmter anderer Länder können zu Besuchszwecken oder als Touristen visumfrei einreisen. Die meisten ausländischen Staatsangehörigen jedoch dürfen grundsätzlich nur mit einem gültigen Visum nach Deutschland einreisen, egal zu welchem Zweck. Eine Staatenliste zur Visumpflicht bzw. Visumfreiheit finden Sie hier.

Die Bearbeitung von Verpflichtungserklärungen erfolgt nur nach vorheriger Terminvereinbarung. Bitte vereinbaren Sie hierzu rechtzeitig Termin - online, telefonisch über die Hotline der Ausländerbehörde oder per E-Mail. 

  • Voraussetzungen

    Voraussetzungen für die Abgabe einer Verpflichtungserklärung sind:

    • die persönliche Vorsprache der gastgebenden Person,
    • der vollständig ausgefüllte Antrag auf Erteilung einer Verpflichtungserklärung,
    • der Nachweis über ein regelmäßiges, monatliches Nettoeinkommen,

      • Selbstständige oder Freiberufler benötigen zusätzlich/abweichend
        • eine kurzes Schreiben von einem Steuerberater über das monatliche, durchschnittliche Nettoeinkommen nach Abzug der Krankenversicherungsbeiträge. 
          Eine betriebswirtschaftliche Auswertung (BWA) ist nicht ausreichend.

      • Rentner benötigen zusätzlich/abweichend
        • den letzten Rentenbescheid im Original

    • der Personalausweis oder Reisepass.


    Grundlage für den Nachweis des Einkommens bilden die letzten drei Lohn/Gehaltsabrechnungen im Original vor dem Zeitpunkt der Vorsprache. Sonderzahlungen wie ausgezahlter Urlaub, Weihnachts- oder Urlaubsgeld können nicht berücksichtigt werden.

    Bei der Abgabe einer Verpflichtungserklärung handelt es sich um eine einseitige Willenserklärung; daher ist die Vertretung des sich Verpflichtenden durch eine andere Person nicht zulässig. Die Verpflichtungserklärung darf daher ausschließlich nur vom Verpflichtungsgeber persönlich abgegeben und unterzeichnet werden.

    Beim Bezug von Arbeitslosengeld II (ALG II), Sozialhilfe oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) kann keine Verpflichtungserklärung abgegeben werden.

    Weitere Informationen für die Abgabe einer Verpflichtungserklärung entnehmen Sie bitte diesem Merkblatt.

  • Gebühren

    Für die Abgabe einer Verpflichtungserklärung wird eine Gebühr in Höhe von 29,00 Euro erhoben.