Wann muss ich den Antrag auf Zulassung zur Fischerprüfung spätestens gestellt haben?
Anträge auf Zulassung zur Fischerprüfung sind gemäß § 3 Absatz 4 der Verordnung über die Fischerprüfung (Fischerprüfungsordnung) spätestens vier Wochen vor dem Prüfungstermin bei der für den Wohnsitz zuständigen unteren Fischereibehörde schriftlich einzureichen.
Nach Ablauf der Anmeldefrist und Prüfung des Antrages erhält die Antragstellerin/der Antragsteller eine Mitteilung über die Zulassung.
Anträge, die nach dieser Frist bei der unteren Fischereibehörde eingehen, können nicht mehr berücksichtigt werden und sind abzulehnen.
