Wo ist die Fischerprüfung abzulegen?
Die Prüfung ist bei der unteren Fischereibehörde abzulegen, in deren Bezirk der Prüfling seinen ständigen Wohnsitz (Hauptwohnsitz) hat.
Ausnahmen bedürfen (in Nordrhein-Westfalen) der schriftlichen, gebührenpflichtigen Genehmigung der für den Wohnort zuständigen unteren Fischereibehörde. Der Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung ist formlos schriftlich zu stellen und umfassend zu begründen.
Allein der Wunsch, die Fischerprüfung schneller bei einer anderen unteren Fischereibehörde in Nordrhein-Westfalen abzulegen, reicht als Begründung nicht aus. Es müssen vielmehr Gründe vorgelegt werden, die eine Teilnahme an der Fischerprüfung bei der zuständigen unteren Fischereibehörde unmöglich machen.
