Definition des Prostitutionsgewerbes nach dem ProstSchG
Grundsätzlich betreibt ein „Prostitutionsgewerbe“, wer gewerbsmäßig Leistungen im Zusammenhang mit der Erbringung sexueller Dienstleistungen durch mindestens eine andere Person anbietet oder Räumlichkeiten hierfür bereitstellt, indem er
- eine Prostitutionsstätte betreibt,
- ein Prostitutionsfahrzeug bereitstellt,
- eine Prostitutionsveranstaltung organisiert oder durchführt oder
- eine Prostitutionsvermittlung betreibt.
Hierunter fällt auch die Wohnungsprostitution.
Wer ein unter diese Definition fallendes Prostitutionsgewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. In Nordrhein-Westfalen wurde die Zuständigkeit auf die Kreisordnungsbehörden übertragen.
