Gewerberechtlicher Vollzug des Prostituiertenschutzgesetzes
Das Gesetz zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes sowie zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen (Prostituiertenschutzgesetz - ProstSchG) regelt die Tätigkeit der Prostituierten und die Anforderungen an die Betreiber von Prostitutionsgewerbebetrieben, indem Erlaubnis- und Anzeigepflichten begründet und die Rahmenbedingungen der Berufsausübung geregelt werden.
Bezogen auf die in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallenden Prostitutionsbetriebe besteht ergänzend zur Anzeigepflicht nach § 14 Gewerbeordnung bei der örtlichen Ordnungsbehörde (Kommune) nunmehr eine Erlaubnispflicht nach § 12 ProstSchG bei der Kreisordnungsbehörde.
In Ostwestfalen-Lippe erfolgt eine Zusammenarbeit der Kreise und der Stadt Bielefeld zur Umsetzung des ProstSchG, um einheitliche Standards (wie z. B. Inhalte der Anmeldung, gesundheitliche Beratung, Vordrucke etc.) zu gewährleisten. Die Stadt Bielefeld nimmt die Anmeldungen der Prostituierten aus dem Kreis Minden-Lübbecke an und führt eine rechtliche sowie gesundheitliche Beratung durch. Die Erlaubniserteilung an die Betreiber von Prostitutionsbetrieben sowie die Überwachung der Betriebe verbleiben im Rahmen der Gewerbeaufsicht beim Kreis Minden-Lübbecke.
Downloads
Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 12 ProstSchG (Anlage 1)
Antrag auf Erteilung einer Stellvertretungserlaubnis nach § 13 ProstSchG (Anlage 1a)
Anzeige einer Prostitutionsveranstaltung nach § 20 ProstSchG (Anlage 3)
Anzeige der Aufstellung eines Prostitutionsfahrzeugs nach § 21 ProstSchG (Anlage 4)
Hinweis für Betreiber von Prostitutionsstätten zur Erstellung eines Betriebskonzeptes (Anlage 6)
Meldung und Zuverlässigkeitsprüfung von Personen nach § 25 ProstSchG (Anlage 1b)
Vordruck für die Erstellung eines Betriebskonzepts nach § 16 ProstSchG (Anlage 5)
