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Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz für Ersthelferinnen und Ersthelfer

Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz für Ersthelferinnen und Ersthelfer

Haben Sie einem anderen Menschen geholfen, der in Not war, und dabei selbst Schaden genommen? Ersthelferinnen und Ersthelfer sind gesetzlich unfallversichert.

Wenn Sie in der Freizeit, zu Hause oder im Urlaub Erste Hilfe leisten, stehen Sie unter gesetzlichem Unfallversicherungsschutz. Beitragsfrei und umfassen.

Zuständig für die Absicherung von Ersthelferinnen und Ersthelfern ist immer die Unfallkasse des Bundeslandes, in dem sich der Unfall ereignet hat. In Nordrhein-Westfalen ist dies die Unfallkasse Nordrhein-Westfalen.  Soweit Sie sich durch Ihre Hilfeleistung körperlich verletzt haben, Ihr Eigentum beschädigt wurde oder Sie bei der Verarbeitung des Erlebten Unterstützung benötigen, stehen Sie unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

Die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung für Ersthelferinnen und Ersthelfer umfassen unter anderem:

  • Heil- und Krankenbehandlung einschließlich der Fahrt- und Transportkosten
  • Hilfen zur Wiedereingliederung in das berufliche und soziale Leben, zum Beispiel durch Fortbildung und Umschulung
  • Verletztengeld bei Verdienstausfall
  • Renten an die Ersthelferin/den Ersthelfer selbst oder ihre/seine Hinterbliebenen,
  • Zusatzleistungen zu Renten und Verletztengeld
  • Ersatz von Sachschäden,zum Beispiel für die zerrissene Jacke nach einem Sturz