Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

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Die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) stellt materielle und formelle Anforderungen zum Schutz des Grundwassers. Sie regelt z.B. den Betrieb von Tankstellen (auch für den Eigenverbrauch) und im privaten Bereich insbesondere die Lagerung von Heizöl.

Heizöl ist ein wassergefährdender Stoff. Bereits geringe Mengen reichen aus, um unser Trinkwasser nachhaltig zu schädigen. Auch im privaten Bereich müssen Heizöltanks daher so betrieben werden, dass kein Heizöl austreten und in den Untergrund gelangen kann. Um dies sicherzustellen, muss der Betreiber seine Anlage einmalig (in der Regel vor der Inbetriebnahme) und unter bestimmten Voraussetzungen auch wiederkehrend durch zugelassene Sachverständige überprüfen lassen.

Innerhalb von Heilquellen- und Wasserschutzgebieten (abhängig von der Zone) gelten folgende Prüfpflichten und -fristen:

  • alle unterirdischen Tankanlagen (Prüffrist: 2,5 Jahre)
  • oberirdische Tankanlagen mit einem Volumen von mehr als 1 m³ (Prüffrist: 5 Jahre)


Außerhalb von Wasserschutzgebieten gelten folgende Regelungen:

  • alle unterirdischen Tankanlagen (Prüffrist: 5 Jahre)
  • oberirdische Tankanlagen mit einem Volumen von mehr als 10 m³ (Prüffrist: 5 Jahre)

Oberirdische Tankanlagen mit einem Volumen von mehr als 1 m³ sind einmalig vor der Inbetriebnahme durch einen Sachverständigen überprüfen zu lassen.

Ob sich die Anlage innerhalb eines Wasserschutzgebietes befindet, kann den Übersichtskarten entnommen werden. Auch alle übrigen Anlagen müssen dem Stand der Technik entsprechen. Diese Anlagen werden durch das Umweltamt überwacht.

Für weitere Informationen stehen unsere Ansprechpersonen gern zur Verfügung.