
Die Gewässerunterhaltung obliegt bei Gewässern sonstiger Ordnung den Gemeinden beziehungsweise den Wasserverbänden.
Die Gewässerunterhaltung umfasst - als öffentlich-rechtliche Verpflichtung - die Pflege und Entwicklung des Gewässers und erstreckt sich auf das Gewässerbett einschließlich der Ufer. Ein Recht Privater auf die Vornahme bestimmter Unterhaltungsmaßnahmen besteht nicht.